Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Wollersdorf – Watzendorf e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

2. Er hat seinen Sitz in 91564 Neuendettelsau, Wollersdorf

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.

 

2. Zwecke des Vereins sind:

 

a) Förderung der Dorfgemeinschaft und der Kultur auf dem Lande (Durchführung von Dorffesten, Heimatabenden, Konzerten, Kunstausstellungen, Dichterlesungen, usw.)

 

b) Landschaftspflege, insbesondere die Pflege und Gestaltung in den Ortschaften Wollersdorf und Watzendorf und den dazugehörigen Feldfluren.

 

c) Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere Sammlung, Pflege und Verwahrung von dorfgeschichtlichen Urkunden, Chroniken, usw.

 

3. Der Verein ist seinen Mitgliedern in allen Angelegenheiten, die mit dieser Satzung zu vereinbaren sind, unentgeltlich behilflich.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7. Der Verein hat weder eine politische noch eine konfessionelle Gesinnung zu bevorzugen.

 

§ 3 Aufnahme in den Verein

 

1. Die Mitglieder sollten Wollersdorfer und Watzendorfer Bürger sein. Der Beitritt zum Verein muss schriftlich erklärt und beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

 

2. Über die Aufnahme von Bürgern anderer Ortschaften entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

4. Die Mitgliedschaft begründet die Beitragspflicht des Mitglieds. Der erste Mitgliedsbeitrag ist mit Aufnahme des Mitglieds fällig.

 

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.

 

2. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu erklären und wird sofort wirksam. Der Mitgliedsbeitrag ist im Falle des Austrittes für das gesamte Kalenderjahr, in welches der Austritt fällt, zu entrichten.

 

3. Ein Mitglied kann, bei dauerhaftem Wegzug aus Wollersdorf, Watzendorf oder wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

Gegen den Beschluss kann innerhalb vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung anlässlich ihrer nächsten Zusammenkunft.

 

4. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vorstand veranlassen, wenn ein Mitglied der Zahlung seines Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein auch einmalige Beiträge und sonstige Zuwendungen annehmen, die, soweit sie nicht zweckgebunden erfolgen, im Rahmen des § 2 dieser Satzung zu verwenden sind.

 

2. Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 01. September zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§ 6 Die Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.

 

2. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens eine Woche vor der geplanten Zusammenkunft, unter Angabe der Tagesordnung. Alternativ kann mittels Bekanntgabe im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Neuendettelsau, mindestens 2 Wochen vor der geplanten Zusammenkunft, eingeladen werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung muss außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

a) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes

 

b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die abgelaufene Amtszeit

 

c) die Wahl zweier Rechnungsprüfer

 

d) die Abnahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

 

e) die Entlastung des Vorstandes

 

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

 

i) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Einlegung der Berufung

 

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

Geschäftsführender Vorstand

 

1. Vorsitzenden

 

2. Stellvertretender Vorsitzenden

 

3. Kassier

 

4. Schriftführer

 

 

 

Erweiterter Vorstand

 

5. Mindestens 3 Beisitzer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des § 26 BGB, durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

 

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

Der Vorstand besteht ausschließlich aus Wollersdorfer und Watzendorfer Bürgern.

 

2. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassier und Schriftführer kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

3. Die Vorstandsitzung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand, entscheiden die restlichen Mitglieder der Vorstandschaft über den kommissarischen Ersatz, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

 

5. Der Vorstand kann ganz oder teilweise nach den Vorschriften des Abs. 6 a) bis d) vor Ablauf der regulären Amtszeit entlassen werden.

 

6. a) Über die vorzeitige Entlassung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

b) Der Vorstand ist vorzeitig entlassen, wenn sich eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder hierfür ausspricht.

 

c) Der Vorstand versieht seine Geschäftsführung weiter bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

d) Der neue Vorstand muss binnen vier Wochen nach Beschluss der vorzeitigen Entlassung des alten Vorstandes gewählt sein.

 

 

 

§ 10 Die Aufgaben des Vorstands

 

1. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

 

2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen:

 

a) die Führung der Vereinsgeschäfte und Erfüllung der Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung.

 

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsmittel.

 

c) die Abfassung des Tätigkeitsberichtes für die Mitgliederversammlung.

 

d) die Erstellung der Jahresrechnung.

 

3. Der geschäftsführende Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf Mitglieder übertragen.

 

 

 

§ 11 Wahlen und Abstimmungen

 

1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

2. Endet ein Wahlgang mit Stimmengleichheit, so ist zwischen den beiden mit den meisten Stimmen ausgestatteten Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen.

 

3. Endet eine Abstimmung mit Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.

 

4. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres und die der Beitragspflicht nachgekommen sind. Stichtag ist der Tag, an welchem die betreffende Abstimmung durchgeführt wird.

 

5. Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

6. Die vorzeitige Entlassung des Vorstandes gem. § 9 Absatz 5 bis 6d bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

7. Eine Änderung des § 2 Absatz 1 dieser Satzung ist ausgeschlossen.

 

 

 

§ 12 Die Rechnungsprüfung

 

1. Die Rechnungsprüfung des laufenden Jahres erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer.

 

2. Die Rechnungsprüfung erfolgt grundsätzlich am Ende eines Abrechnungsjahres. Sie kann außerdem jederzeit auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

 

 

§ 13 Die Auflösung des Vereins

 

1. Bei Auflösung des Vereins wickeln die Mitglieder des Vorstandes die Vereinsgeschäfte ab.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Wollersdorf – Watzendorf e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

3. § 14 Abschlussbestimmung

 

Über alle in dieser Satzung nicht enthaltenen Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied unterwirft sich stillschweigend mit der Aufnahme in den Verein dieser Satzung in allen Punkten.

 

Vorstehende Satzungsänderung wurde am 13.04.2015 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 08.05.2015 beschlossen.